Allgemeine Kontrahierungsbedingungen AKB – der Person Jens Conrad mit der Bundesrepublik Deutschland u.a.
Stand: 6.02.2017
-
Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Kontrahierungsbedingungen gelten ohne Präjudiz auf die Sach- und Rechtslage ausnahmslos für alle Beziehungen tatsächlicher, rechtlicher oder anspruchsbegründender Natur zwischen der natürlichen Person Jens Conrad und allen Behörden, Gerichten, Ämtern, Dienststellen und für diese tätigen Personen –nachfolgend Bedienstete der Bundesrepublik Deutschland genannt-, die für sich in Anspruch nehmen, für die Bundesrepublik Deutschland, Deutschland, dem vereinten Deutschland, Bund, den Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland KdöR, auf welcher Basis auch immer, tätig zu sein. Diese Bedingungen gelten weltweit und unbefristet.
-
Anzuwendendes Recht
In den unter Ziffer 1 genannten Geltungsbereich gilt grundsätzlich gültiges deutsches Recht als Maßstab für die Beurteilung von Ansprüchen gleich welcher Art als vereinbart. Es gilt grundsätzlich Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 EGBGB. Die Person Jens Conrad ist nach Abstammung Staatsangehöriger des rechtsfähigen Bundesstaates Oldenburg und Deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Grundgesetzes Artikel 116 Absatz 1. in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Berufung auf und die Anwendung nationalsozialistischer Vorschriften aus der Zeit zwischen dem 1.1.1933 und 08.05.1945 ist zeitlich, sachlich und räumlich gegenüber der Person und den Menschen Jens Conrad ausgeschlossen. Dieser Ausschluß gilt auch für eine nachfolgend etwaig vorgenommene Wiederinkraftsetzung gleicher, inhaltsgleicher oder analoger Vorschriften.
Beurteilungsmaßstab ist, sofern keine Verfassung nach Artikel 146 Grundgesetz existiert, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in seiner grundgesetzkonformen Fassung.
-
Haftung und Garantie bei geltendgemachten Ansprüchen durch Bedienstete der Bundesrepublik Deutschland
Bedienstete der Bundesrepublik und der Länder garantieren die Legitimiät ihres Handelns und übernehmen für geltend gemachte unrechtmäßige Ansprüche jedweder Art gegenüber der Person Jens Conrad die volle persönliche Haftung.
Insbesondere garantieren sie, das sämtliche Ansprüche auf gültige Gesetze beruhen und den Maßstäben nach Ziffer 2 entsprechen. Sie garantieren ferner, daß Ansprüche und Forderungen im Namen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder ausschließlich auf gültige Gesetze beruhen´, die ihrerseits dem Grundgesetz entsprechen und nicht privatrechtlicher sondern nachweisbar hoheitlicher Natur sind. Es gelten die Grundsätze der Rechtsscheinhaftung, insbesondere auch Eintragungen in öffentlich zugängliche privat oder öffentlich geführte Unternehmensregister weltweit als maßgeblicher Beurteilungsmaßstab.
-
Nachweise
Zum Nachweis der Legitimation des handelnden Bediensteten und seiner geltend gemachten Ansprüche ist auf Anforderung in Textform innerhalb einer Frist von 21 Kalendertagen in Schrift- oder Textform (mit Namensnennung und Funktionsbezeichnung des Verantwortlichen) eine Kopie des Amtsausweises, die Erklärung bezüglich der gültigen Rechtsgrundlagen des geltendgemachten Anspruchs sowie daß diese der Ziffer 2 der AKB entsprechen, oder eine entsprechende Verlinkung zum Hinterlegungsort zu übermitteln. Gerichte und Behörden fügen ohne gesonderte Aufforderung eine Kopie der Errichtungsurkunde und einen gültigen Geschäftsverteilungsplan oder eine gültige Verlinkung zu dessen Hinterlegungsort bei.
Erfolgt die Nachweisführung trotz Aufforderung und erfolgloser Mahnung nicht fristgerecht, gilt diese als nicht erbracht und die gegenständlichen Frderungen als erloschen.
Unberechtigt erlangte Leistungen sind mit 5 Prozent Zinsen ab Zahlungsdatum innerhalb von einem Monat nach Bekanntwerden der fehlenden Legitimität zurückzuzahlen.
-
Gerichtsstand
Bei Nachweis des Status eines Staatsgerichts (siehe im Sinne des aufgehobenen Artikel 15 GVG im Einklang mit Artikel 101 Grundgesetz, gilt das sachlich und örtlich berufene staatliche Gericht als zuständig.
Die Privatgerichtsbarkeit, gleich in welcher Form, ist ausgeschlossen.
Anderenfalls verfällt der Amnspruch des Staates (Administration) bzw. der anspruchstellenden Behörde.
Diese AKB gelten als wirksam im Hinblick auf den Forderungsauschluß ausdrücklich vereinbart, sofern der Ausschlußklausel nicht unter erbrachter zweifelsfreier Nachweisführung entsprechend Ziffer 4 der AKB, ausdrücklich schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Geltendmachung einer Forderung oder Anspruchs gegenüber dem Verwender widersprochen wird.