Kosten

Wir berechnen die Kosten für erbrachte Leistungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Honorarberechnung

Gerne sind wir jederzeit bereit auf Wunsch des Mandanten einen Überblick über das voraussichtlich entstehende Honorar zu verschaffen. So kein Zeit- oder Pauschalhonorar vereinbart wird, rechnen wir nach dem Rechtsanwaltungsvergütungsgesetz (RVG) – ausgehend vom Streitwert – ab.

Rechtsschutzversicherungen

Grundsätzlich haben Sie die freie Wahl des Anwalts und müssen sich nicht durch Ihre Versicherung verweisen lassen. Wir können ausnahmslos mit allen Rechtsschutzversicherungen abrechnen, sofern diese in der jeweiligen Sache Kostendeckung erteilen. Gern sind wir Ihnen behilflich mit der Korrespondenz mit ihrer Versicherung. Wir bemühen uns jederzeit für Sie um die Kostenübernahme durch Ihre Rechtsschutzversicherung. Es ist demnach nicht nötig, dass Sie sich vor Mandatserteilung mit Ihrer Versicherung in Verbindung setzen.

Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe

Natürlich übernehmen wir auch Mandate im Rahmen der Beratungs- und Prozesskostenhilfe.
Für Mandanten ohne hinreichendes Einkommen ist die Möglichkeit gegeben, für die außergerichtliche Beratung und/oder Tätigkeit des Rechtsanwalts Beratungshilfe bei dem Amtsgericht am Wohnsitz zu beantragen.Für die Beantragung müssen Sie Ihre Einkommensunterlagen bzw. Ihren Bescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe sowie Ihren Mietvertrag vorlegen. Im Fall einer Bewilligung entstehen Ihnen lediglich Kosten in Höhe von 10,00 EUR als Selbstbeteiligung.

Für das gerichtliche Verfahren besteht die Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Antragstellung erfolgt durch uns. Ausschließlich das regelmäßige Ausfüllen eines Formulares durch Sie ist von Nöten, welches Ihnen von uns ausgehändigt wird.

Pauschalhonorar

In besonderen Fällen ist es möglich mit Ihnen ein Pauschalhonorar zu vereinbarem, soweit diese Abrechnung sachlich und nach der Art der Sachlage angemessen ist sowie keine Abrechnung nach der Gebührenordnung vorgeschrieben ist.

Schadensregulierung (Verkehrsunfall, sonstige Unfälle)

Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zahlt grundsätzlich die Kosten unserer Inanspruchnahme. Es entstehen Ihnen demnach keine Kosten, wenn Sie uns beauftragen, um Ihre Ansprüche bei der gegnerischen Versicherung geltend zu machen. Sollten Sie allerdings den Unfall verschuldet haben, würde in diesem Fall Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten tragen, so Sie einen Vertrag mit einer Rechtsschutzversicherungabgeschlossen haben.

Erfolgshonorar

Grundsätzlich ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars – also der besonderen Vergütungsvereinbarung im Falles eines bestimmten Prozessausganges – deutschen Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen verboten.

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